Das Jugendarbeitsschutzgesetz – die wichtigsten Bestimmungen
Ferienjob, Praktikum oder Ausbildung: Mit dem Einstieg in die Arbeitswelt beginnt für dich ein spannender, völlig neuer Lebensabschnitt. Du erhältst dein erstes eigenes Geld, eine neue Unabhängigkeit und Lebensqualität. Damit die Arbeit lange Freude macht, dich erfüllt und du leistungsfähig bleibst, sorgt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dafür, dass du vor arbeitsbedingten Erkrankungen und Belastungen wie Stress geschützt wirst. Im Gesetz ist festgeschrieben, unter welchen Voraussetzungen Kinder und Jugendliche beschäftigt werden können. Jeder Azubi/Jugendliche sollte seine Rechte kennen und auf die Durchsetzung dringen. Denn deine Gesundheit ist dein wichtigstes Gut.
Das JArbSchG gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind und die Arbeitnehmer/innen oder Auszubildende sind oder in einem ausbildungsähnlichen Verhältnis stehen (§1 JArbSchG).
→ Die wichtigsten Vorschriften:
Arbeitszeit und Schichtzeit (§§ 8,12,15 JArbSchG)
Jugendliche dürfen täglich nicht länger als 8 Stunden und wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden beschäftigt werden. Für sie gilt die 5-Tage-Woche.
Die maximale tägliche Arbeitszeit darf 8,5 Stunden betragen, wenn dadurch ein freier Brückentag zwischen Feiertagen und Wochenende durch Mehrarbeit an anderen Werktagen ausgeglichen wird oder wenn sie an anderen Werktagen derselben Woche verkürzt wird.
Die Schichtzeit (gilt einschließlich Ruhepausen) darf 10 Stunden nicht überschreiten und in Betrieben des Gaststättengewerbes, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung sowie auf Bau- und Montagestellen höchstens 11 Stunden betragen.
Gleich ist Feierabend!Badesee ich komme! Valentin frohlockt. Schnell noch die beiden Räder korrekt anmontieren und das Kundenauto auf den Werkstatthof fahren. Da biegt sein Chef um die Ecke und wedelt schon von weitem mit einer Auftragsmappe.
Oh nein! Dem 17-jährigen Azubi schwant nichts Gutes. Und tatsächlich – ein Eilauftrag. Er soll ein anderes Auto innen und außen komplett reinigen. Das dauert mindestens eine Stunde! Badesee ade? Nein, sein Chef weiß natürlich um die Bestimmungen des JArbSchG. Er bittet ihn, die Arbeit gleich morgen früh als erstes zu erledigen.
→ Die tägliche maximale Arbeitszeit beträgt 8 Stunden und die wöchentliche 40 Stunden (§§ 4, 8 JArbSchG). Zur Arbeitszeit zählen auch das Vorbereiten des Arbeitsplatzes sowie sonstige Vor- und Abschlussarbeiten, außerdem theoretischer Unterricht und Praxislehrgänge. Nicht hinzugerechnet werden Ruhepausen.
Ruhepausen (§ 11 JArbSchG)
Nach 4,5 bis 6 Stunden Arbeitszeit steht dir eine Pause von mindestens 30 Minuten zu. Bei mehr als 6 Stunden beträgt die Pause mindestens 60 Minuten.
Seit Stunden ist Maike (16 Jahre, 1. Ausbildungsjahr zur Köchin) ununterbrochen im Dienst und auf den Beinen. Erst bei der Speisenzubereitung mitgeholfen, dann alles zum Kunden transportiert und angerichtet.
Nun legt sie den Gästen der Firmenfeier Häppchen um Häppchen auf die Teller.
Langsam tun ihr die Beine weh und der Magen knurrt. Doch die Schlange am Büffet wird nicht kürzer.
Keine Chance auf eine Pause? Da kommt ihre Chefin, deutet auf die Uhr und flüstert: „Break“. Das lässt sich Maike nicht zweimal sagen.
→ Jugendliche dürfen ohne Ruhepausen nicht länger als 4,5 Stunden hintereinander beschäftigt werden (§11 JArbSchG). Die Ruhepausen müssen bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden Arbeitszeit 30 Minuten und bei mehr als sechs Stunden 60 Minuten betragen. Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit und dauern mindestens 15 Minuten.
Tägliche Freizeit (§ 13 JArbSchG)
Die ununterbrochene Freizeit zwischen zwei Arbeitstagen muss mindestens 12 Stunden betragen.
Nachtruhe (§ 14 JArbSchG)
Jugendliche dürfen nur in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden. Sonderregelungen gelten für über 16-Jährige im Gaststätten- und Schaustellergewerbe (bis 22 Uhr), in mehrschichtigen Betrieben (bis 23 Uhr), in der Landwirtschaft (ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr), in Bäckereien und Konditoreien (ab 5 Uhr). Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr arbeiten.
Ruhe an Samstagen, Sonn- und Feiertagen (§§ 15 - 18 JArbSchG)
An Samstagen, Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht arbeiten. Für bestimmte Branchen und Einrichtungen gelten Sonderbestimmungen: z. B. in Krankenhäusern sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen; in der Landwirtschaft und Tierhaltung; bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen sowie bei Direktsendungen im Rundfunk und Fernsehen; im Gaststättengewerbe; beim Sport; im ärztlichen Notdienst; samstags auch in offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk, im Marktverkehr, in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge und bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen. Generell dürfen Jugendliche nicht am 25.12., am 1.1., am Ostersonntag und am 1.5. (§ 18 JArbSchG) beschäftigt werden; am 24.12. und 31.12. nur bis 14 Uhr.
Anika, als angehende Chemielaborantin, ist froh, dass bei ihr im Institut regelmäßig Arbeitsschutzunterweisungen stattfinden. Sie weiß deshalb, dass sie nur unter Aufsicht durch fachkundiges Personal im Labor tätig sein darf. Außerdem gilt für sie ein generelles Arbeitsverbot für giftige, krebserregende und hautresorbierende Stoffe.
Ihre Ausbilderin achtet sehr auf die Einhaltung der Bestimmungen, denn sie weiß um die Gefahren, die Anika ja noch gar nicht einschätzen kann.
→ Im § 22 Abs. 1 JArbSchG werden die Bereiche gefährlicher Arbeiten aufgezählt, mit denen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen. Das sind Arbeiten, die deine physische und psychische Leistungsfähigkeit überschreiten; dich sittlichen Gefahren aussetzen; die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass du diese aus Mangel an Sicherheitsbewusstsein und Erfahrung nicht erkennen oder abwenden kannst; bei denen deine Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze, Kälte, Nässe gefährdet wird oder du schädlichen Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Strahlen; Chemikalien bzw. biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt wirst.
Weiterhin regelt das JArbSchG folgende Situationen: § 19 den Urlaubsanspruch; §§ 9, 10 die Berufsschulunterrichtszeit und Prüfungen; der § 22 Beschäftigungsverbote und -beschränkungen bei gefährlichen Arbeiten; § 23 die Akkordarbeit; § 24 Arbeiten unter Tage; § 25 das Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen; §§ 51, 54 die Aufsicht; §§ 32 - 35, 39, 43, 44 die gesundheitliche Betreuung; §§ 28 - 31, 47-49 die Pflichten des Arbeitgebers; § 21a die Tariföffnungsklausel; §§ 58, 59 Straf- und Bußgeldvorschriften.
Sami hat sich nach dem Berufsschultag mit seinen Freunden zum Chillen verabredet.
Nun hat ihm sein Chef über die Berufsschullehrerin ausrichten lassen, dass er dringend im Ausbildungsbetrieb benötigt wird.
Da Sami letzte Woche 18 Jahre alt geworden ist, hilft kein Diskutieren und außerdem – tröstet
er sich – macht ihm die Arbeit richtig Spaß.
→ Der Arbeitgeber hat Jugendliche für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen (§ 9 JArbSchG). Er darf dich nicht beschäftigen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht (dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind) sowie einmal in der Woche an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden, außerdem in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen.
→ Scheut euch nicht, bei Fragen oder Problemen die den Jugendarbeitsschutz in den Schulen und Berufsschulen betreffen, eure Lehrerinnen und Lehrer anzusprechen. Während der Berufsausbildung im Betrieb stehen die Ausbilderinnen und Ausbilder in der Verantwortung. Weitere Ansprechpartner sind Jugend- und Auszubildendenvertreter, Betriebs- oder Personalräte sowie Gewerkschaften. Bei Problemen, die die Sicherheit bei der Arbeit anbelangen und die sich trotz aller Bemühungen im Betrieb nicht lösen lassen, könnt ihr euch auch an die Arbeitsschutzbehörden wenden: www.arbeitsschutz.sachsen.de
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