FAQs – Antworten auf Eure Fragen!
Was verdienen Auszubildende (m/w/d) und wie viel Urlaub steht ihnen zu? Muss ich als Auszubildender das Auto meines Chefs waschen? Was ist der Ausbildungsnachweis oder das Berichtsheft? Kann mein Ausbildungsbetrieb erwarten, dass ich Überstunden leiste?
Vor und während des Starts in das Berufsleben sehen sich Azubis schnell mal solchen oder ähnlichen Unklarheiten gegenübergestellt. Deshalb möchten wir Antworten auf Eure häufigsten Fragen liefern und mit Irrtümern aufräumen. Dazu haben wir uns kompetente Hilfe ins Boot geholt: Barbara Jonas, Referatsleiterin Ausbildungsberatung/Gleichstellungen und stellvertretende Geschäftsführerin der IHK Dresden. Danke dafür!
Außerdem findet Ihr hier im Artikel Ansprechpartner und Internetseiten, die Euch Hilfestellung bieten und an die Ihr Euch mit Euren ganz individuellen Problemen zum Thema Rechte und Pflichten während der Ausbildung wenden könnt.
Wie viel verdienen Auszubildende?
Auszubildende haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Sie muss mit fortschreitender Berufsausbildung mindestens jährlich ansteigen. Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird im Ausbildungsvertrag festgelegt. Vielfach gelten die von den Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften in einem Tarifvertrag ausgehandelten Sätze. Für alle Auszubildenden, deren Ausbildungsbetriebe keiner Tarifbindung unterliegen, muss trotzdem eine angemessene Vergütung bzw. eine Mindestausbildungsvergütung vereinbart werden. Ist die tariflich festgelegte Vergütung höher als die gesetzlich festgelegte Mindestausbildungsvergütung, dann ist diese höhere Ausbildungsvergütung zu zahlen. Die Mindestausbildungsvergütung kann nur unterschritten werden, wenn der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden ist und dieser Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsieht.
Wie viel Urlaub erhalten Auszubildende?
Während einer Ausbildung besteht der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die genaue Anzahl der Urlaubstage pro Kalenderjahr richtet sich unter anderem nach dem Alter des/der Auszubildenden und den jeweilig festgelegten Tarifbedingungen des Unternehmens, jedoch mindestens nach dem Bundesurlaubsgesetz. Der Urlaubsanspruch kann als Arbeitstage (Montag bis Freitag) oder als Werktage (Montag bis Samstag) vertraglich festgelegt werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren kommt hierbei das Jugendarbeitsschutzgesetz zum Einsatz.
Was ist eine Erstuntersuchung (nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz)?
Vor Beginn der Ausbildung müssen Jugendliche (unter 18 Jahren) eine vorgeschriebene Untersuchungsbescheinigung vorlegen. Diese darf nicht älter als 14 Monate sein. Ohne die Bescheinigung zur Erstuntersuchung besteht ein generelles Beschäftigungsverbot für Jugendliche unter 18 Jahren.
Wie viel Monate beträgt die Probezeit in der Berufsausbildung?
Jedes Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Sie muss mindestens einen und darf höchstens vier Monate betragen. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, kann sie entsprechend verlängert werden.
Wie erfolgt die Anmeldung zur Berufsschule?
Die Anmeldung zur Berufsschule erfolgt durch das ausbildende Unternehmen. Die zuständige Berufsschule wird durch das Unternehmen bekannt gegeben und ist nicht in jedem Fall wohnortnah zu finden. Erforderlich für die Anmeldung zur Berufsschule sind die Vorlage eines Ausbildungsvertrages sowie eine Kopie des letzten Schulzeugnisses.
Wer trägt die Kosten für die Ausbildungsmittel?
Der Betrieb ist verpflichtet den Auszubildenden Ausbildungsmittel insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dies gilt für alle Ausbildungsmittel, die zur Ausbildung im Betrieb und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind, nicht jedoch für Arbeitskleidung oder Lehrmittel für die Berufsschule. Wird dem/der Auszubildenden eine besondere Berufsbekleidung vorgeschrieben, so wird diese vom Ausbildungsbetrieb zur Verfügung gestellt.
Müssen Auszubildende das Auto ihres/ihrer Vorgesetzten waschen?
Nicht zur Ausbildung gehörende Tätigkeiten müssen nicht ausgeführt werden. Grundsätzlich können aber auch nicht zum Berufsbild gehörende Tätigkeit ausgeübt werden, wenn diese die Allgemeinheit im Unternehmen berührt und planmäßig auch mehreren Mitarbeitern zugeteilt sind. Hier gilt es betriebliche Regelungen zu beachten.
Putzen, Kaffeekochen, Einkaufen – gehört das zu den Aufgaben einer Azubine zur Kauffrau für Büromanagement?
Grundsätzlich nein, aber der eigene Arbeitsplatz muss sauber gehalten werden. Darüber hinaus gehören geschäftliche Kontakte zur Ausbildung und selber möchte man sich auch einen Kaffee oder Tee kochen. Auch hier gilt es, betriebliche Regelungen zu beachten.
Kann der Ausbildungsbetrieb erwarten, dass Auszubildende Überstunden machen?
Ja, Überstunden können nach Anordnung verlangt werden, wenn diese besonders vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden. Der/die Chef*in muss dabai gesetzliche Höchstarbeitszeiten beachten.
Ist es statthaft, dass Auszubildende ihre Arbeitskleidung und -utensilien selbst erwerben müssen?
Ja, außer vorgeschriebene Schutzbekleidung, diese muss vom Ausbildungsbetrieb zur Verfügung gestellt werden. Wird dem Auszubildenden eine besondere Berufsbekleidung vorgeschrieben, wie z. B. einheitliche Kleidung in der Gastronomie, so muss diese ebenfalls vom Ausbildungsbetrieb zur Verfügung gestellt werden.
Wie kann das Ausbildungsverhältnis verkürzt werden?
Berufliche Vorbildung, anrechenbare Schulabschlüsse oder gute Leistungen in der Berufsschule. Es gibt verschiedene Möglichkeiten die Ausbildung zu verkürzen, entweder bereits mit Abschluss des Ausbildungsvertrages oder durch eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung.
Nicht der richtige Beruf, wann ist die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses möglich?
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kündigungsgrund vom Auszubildenden oder dem Ausbildungsbetrieb gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann die Kündigung von beiden nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen. Der Auszubildende hat ein Sonderkündigungsrecht und darf mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe des Grundes kündigen. Diese Gründe können zum Beispiel die Aufgabe der Ausbildung zum Zweck eines Studienbeginns oder ein genereller Berufswechsel sein. Es ist wichtig, sich im Vorfeld mit dem gewünschten Ausbildungsberuf zu beschäftigen, damit ein Abbruch der Ausbildung möglichst vermieden wird. Die IHK unterstützt über die Berufsorientierung und über die passgenaue Besetzung zukünftige Auszubildende bei der Suche nach ihrem Ausbildungsberuf.
Wann endet meine Ausbildungszeit?
Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht der/die Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Besteht der/die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen des/der Auszubildenden bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, allerdings maximal um ein Jahr.
Welche Möglichkeiten bestehen nach einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung, sich weiter zu qualifizieren?
Außerhalb eines akademischen Studiums besteht die Möglichkeit der höheren Berufsbildung, wie z. B.: Fachwirt*in, Betriebswirt*in und Meister*in. Alle Fortbildungen sind auch für das mittlere Management und bis hin zur Betriebsführung geeignet. Um das ganze zu finanzieren, stehen staatliche Beihilfen zur Verfügung. Bei der IHK gibt es zusätzlich die Vergabe eines Weiterbildungsstipendiums. Dieses unterstützt junge Menschen nach dem besonders erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung bei der weiteren beruflichen Qualifizierung.
Wie findet man den richtigen Ausbildungsberuf und welche Ausbildungswege gibt es?
Viele Wege führen zum Ziel: Unsere Mitarbeiter*innen der Berufsorientierung, die Mitarbeiter*innen der passgenauen Besetzung von Ausbildungsplätzen oder die Ausbildungsberater*innen – wenn es Fragen rund um die Ausbildung gibt, unterstützt die zuständige IHK aus der Region. Die Mitarbeiter*innen beraten Interessierte, welcher Weg in die Berufsausbildung und welcher Beruf für eine zukünftige Ausbildung der Richtige ist.
Was ist der Ausbildungsnachweis oder das Berichtsheft?
Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Berufsausbildung gehört das Führen eines schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweises. In diesem werden die realisierten Ausbildungsinhalte und der zeitliche Ablauf der Ausbildung nachgewiesen.
Den schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis stellt der Betrieb dem Auszubildenden zur Verfügung. Die Führung des Ausbildungsnachweises erfolgt während der Ausbildungszeit unter Anrechnung auf die Arbeitszeit. Der Ausbildungsnachweis umfasst auch den Berufsschulunterricht nach Inhalt und Stundenumfang und ist vom Auszubildenden in der Regel wöchentlich zu führen und zu unterschreiben. Der/die Ausbilder*in kontrolliert diesen regelmäßig und bekundet die ordnungsgemäße Führung mit seiner/ihrer Unterschrift. Für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist der ordnungsgemäß geführte und von allen Beteiligten unterschriebene Ausbildungsnachweis eine verbindliche Voraussetzung.
Was ist eine duale Berufsausbildung mit Abitur (DuBAS)?
Die „Duale Berufsausbildung mit Abitur Sachsen“ (DuBAS) ist derzeit nur in bestimmten Ausbildungsberufen möglich. Die theoretische (schulische) Ausbildung findet im Beruflichen Schulzentrum statt. Kombiniert werden die allgemeinbildenden und berufsbezogenen Unterrichtsinhalte der jeweiligen Fachrichtung am Beruflichen Gymnasium mit den berufsübergreifenden und berufsbezogenen Inhalten der Berufsschule im jeweiligen Ausbildungsberuf.
Die betriebliche Ausbildung findet in gewohnter Form im Unternehmen statt. Am Ende der Ausbildung erfolgt die Teilnahme zur Ablegung der Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer als auch zur Ablegung des Abiturs vor dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus. Ein Ausbildungsvertrag wird zwischen dem/der Auszubildenden und dem Unternehmen über die jeweilige Ausbildungsdauer abgeschlossen.
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Für alle weiteren Fragen stehen Euch in den Schulen und Berufsschulen Eure Lehrer*innen und im Betrieb die Ausbilder*innen zur Verfügung. Weiterhin könnt Ihr Euch an die Jugend- und Auszubildendenvertreter*innen, Betriebs- oder Personalräte*innen, Gewerkschaften sowie an die Mitarbeiter*innen des Referats Ausbildungsberatung der IHK Dresden und aller anderen IHKs wenden.
Telefon: 0351 2802-0 | E-Mail: service@dresden.ihk.de
Ansprechpartner für die Berufsorientierung in der IHK Dresden sind:
Anke Miksch, Telefon: 0351 2802-674, micksch.anke@dresden.ihk.de
Bianka Jäschke, Telefon: 0351 2802-669, jaeschke.bianka@dresden.ihk.de
Weitere Infos zum Thema Rechte und Pflichten während der Ausbildung unter:
https://www.bmbf.de/upload_filestore/pub/Ausbildung_und_Beruf.pdf
https://www.ausbildung.info/rechte-in-der-ausbildung
https://www.ausbildung-im-oeffentlichen-dienst.de/ratgeber/ratgeber_k_04